Frachtführerhaftpflichtversicherung
Umzugsunternehmen, Frachtführer und Spediteure sind nach dem GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Diese ist Voraussetzung, dass Firmen Umzugsgut mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (inkl. Anhänger) von über 3,5t transportieren dürfen.
Mit der Umzug-Transportversicherung ist nicht nur der Transport mit Lieferwagen, Kleinbussen und LKW versichert. Auch die Lagerung von Umzugsgut, z.B. durch einen Spediteur, einer Umzugsfirma unterliegt der Versicherungspflicht.
Hieran erkennt man seriöse, legale Umzugsfirmen
In der Regel erkennt man seriöse, pflichtversicherte Umzugsfirmen daran, dass diese eine blaue EU-Lizenz haben. Sie sollten immer vor Inanspruchnahme einer Umzugsfirma gerade bei uns in Dortmund sich diese Lizenz zeigen lassen.
Genauso kann Ihnen jede legale Umzugsfirma die Zertifikate der Frachtführer- und der Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen. Auf diesen stehen alle relevanten Daten, um diese Fakten zu überprüfen.
Belehrungspflichten
Der Spediteur oder Umzugsunternehmer ist gesetzlich verpflichtet, über Nachfolgenden die Haftungsrisiken aufzuklären.
Gesetzliche Haftung bei einer Umzug-Transportversicherung
Der Umzugsunternehmer ist gesetzlich verpflichtet, über die Höchstgrenze der gesetzlichen Haftung hinzuweisen. Nach dem § 451e HGB haftet die Spedition oder der Frachtführer mit max. 620,- Euro je Kubikmeter Laderaum.
Schadenmeldung - Form und Fristen
Zur Wahrung der Haftungsansprüche nach § 451f HGB sind alle Schäden dem Umzugsunternehmen unbedingt schriftlich mitzuteilen.
Offene Schäden an unverpacktem Umzugsgut müssen am Tag des Umzuges, spätesten einen Tag danach gemeldet werden.
Verdeckte Schäden müssen innerhalb 14 Tagen gemeldet werden.
Erhöhung der gesetzlichen Haftung
Es besteht die Möglichkeit der Höher-Deklaration, d.h.dass vertraglich vereinbart werden kann, die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum zu erhöhen.
Darüber hinaus muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, das Umzugsgut mit einer separaten Warentransportversicherung in Höhe des wahren Wertes zu versichern.